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   BPatG, 06.10.2020 - 29 W (pat) 17/18   

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BPatG, 06.10.2020 - 29 W (pat) 17/18 (https://dejure.org/2020,33993)
BPatG, Entscheidung vom 06.10.2020 - 29 W (pat) 17/18 (https://dejure.org/2020,33993)
BPatG, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - 29 W (pat) 17/18 (https://dejure.org/2020,33993)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "BUX BURGER" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis - neuer Löschungsgrund der bösgläubigen Anmeldung dar, der zuvor im amtlichen Formular nicht als Löschungsgrund angekreuzt war - fehlende Sachdienlichkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 06.10.2020 - 29 W (pat) 17/18
    Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 MarkenG verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) bestanden hat als auch - soweit es um die Tatbestände nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-9 MarkenG geht - im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG a. F.).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 - Matratzen Concord/ Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 06.10.2020 - 29 W (pat) 17/18
    Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 MarkenG verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) bestanden hat als auch - soweit es um die Tatbestände nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-9 MarkenG geht - im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG a. F.).

    Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen, nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BPatG GRUR 2006, 155 - Salatfix; BGH GRUR 2010, S. 138 - ROCHER-Kugel; GRUR 2014, 565 - smartbook).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 06.10.2020 - 29 W (pat) 17/18
    Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 Rn.46 - Deichmann; GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 30 und 32 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 Rn. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 Rn. 14 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat).
  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

    Auszug aus BPatG, 06.10.2020 - 29 W (pat) 17/18
    Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 Rn.46 - Deichmann; GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 30 und 32 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 Rn. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 Rn. 14 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat).
  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 29/13

    DüsseldorfCongress - Markenschutz: Rechtliche Gleichbehandlung von Waren- und

    Auszug aus BPatG, 06.10.2020 - 29 W (pat) 17/18
    Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 Rn.46 - Deichmann; GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 30 und 32 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 Rn. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 Rn. 14 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 06.10.2020 - 29 W (pat) 17/18
    Hierfür reicht es aus, dass ein Zeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT; 674 Rn. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - BIOMILD).
  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 06.10.2020 - 29 W (pat) 17/18
    Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 Rn.46 - Deichmann; GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 30 und 32 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 Rn. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 Rn. 14 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 06.10.2020 - 29 W (pat) 17/18
    Hierfür reicht es aus, dass ein Zeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT; 674 Rn. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - BIOMILD).
  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 06.10.2020 - 29 W (pat) 17/18
    Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 Rn.46 - Deichmann; GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 30 und 32 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 Rn. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 Rn. 14 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-307/11

    Deichmann / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus BPatG, 06.10.2020 - 29 W (pat) 17/18
    Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 Rn.46 - Deichmann; GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 30 und 32 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 Rn. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 Rn. 14 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

  • BGH, 30.01.2020 - I ZB 61/17

    Markenrecht: Anforderungen an die Prüfung der Unterscheidungskraft bei mehreren

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 06.03.2014 - C-409/12

    Backaldrin Österreich The Kornspitz Company - Marken - Richtlinie 2008/95/EG -

  • BPatG, 16.02.2005 - 32 W (pat) 213/03
  • BPatG, 26.10.2020 - 26 W (pat) 6/20
    aa) Dabei kann dahinstehen, ob der Auffassung des 25. Senats (BPatG GRUR 2019, 838 - Quadratische Schokoladenverpackung II; GRUR 2017, 275 - Quadratische Schokoladenverpackung I) zu folgen ist, wonach der Streitgegenstand im Löschungsverfahren durch den Antrag und die Benennung der angegriffenen Marke als Lebenssachverhalt gebildet werde, was die Überprüfung unter allen rechtlichen Aspekten eröffne mit Ausnahme der Bösgläubigkeit, die den Vortrag eines weiteren Lebenssachverhalts erfordere, oder der Ansicht des Bundesgerichtshofs (GRUR 2020, 1089 Rdnr. 13 ff. - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II; GRUR 2018, 404 Rdnr. 22 f. u. 26 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I; GRUR 2016, 500 Rdnr. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh) sowie des 28. und 29. Senats des Bundespatentgerichts (28 W (pat) 27/13 - PLOMBIR; 28 W (pat) 42/17 - ; 29 W (pat) 17/18 - BUX BURGER), wonach jedes einzelne der Schutzhindernisse in §§ 3, 7 und 8 Marken einen eigenen Streitgegenstand darstelle, so dass eine Erweiterung des Löschungsbegehrens entsprechend § 263 ZPO nur dann zulässig sei, wenn der Markeninhaber einwillige oder das Gericht sie für sachdienlich erachte.
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